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Änderung der Genehmigungspraxis von Ersatzbauten im Außenbereich

Das Bayerisch Verwaltungsgericht in Regensburg hat eine Baugenehmigung des Landratsamtes Neustadt a. d. Waldenaab für rechtens erklärt, wonach es nicht erforderlich ist einen Ersatzbau auf den bereits vorhandenen Grundmauern zu errichten.

Im vorliegenden Fall genehmigte der Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab einen Ersatzbau eines nichtprivilegierten Bauherren, der sein neues Wohnhaus im Abstand von mehreren Metern zu seiner bestehenden Bebauung im Außenbereich errichtet. Darüberhinaus wurde den Bauherren zugestanden die Grundfläche seines Ersatzbaues im Vergleich zur alten Bebauung deutlich zu vergrößern. Ein Abbruch der vorhandenen Bebauung muss erst nach Fertigstellung des neuen Wohnhauses erfolgen.

Mit dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtes wurde die Klage eines angrenzenden Waldbesitzers zurückgewiesen. Das neue Wohnhaus darf im Abstand von ca. 10m zu seinem Waldstück errichtet werden und rückt dadurch in den Fallbereich seiner Bäume.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts wurde zwischenzeitlich vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bestätigt, und hat somit Präzedenzfallcharakter.


Lageübersicht

Baugenehmigung Landratsamt

Stellungnahme1  Amt für Landwirtschaft und Fosten 

Stellungnahme2  Amt für Landwirtschaft und Fosten 

Stellungnahme untere Naturschutzbehörde 

Urteil Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg
 

Berufung  Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
 

Genauere Informationen können unter der E-Mail Adresse  Info@Ersatzbau.de  angefordert werden.